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Neues vom 64. Verkehrsgerichtstag – Teil I

02.02.2026 Mario Amegnaglo 2 Minuten

Die Reparatur mit Gebrauchtteilen ist wieder Thema beim Deutschen Verkehrsgerichtstag. Schon 1999 wurde sie aus Umwelt- und Kostengründen befürwortet. Lange ist wenig passiert. Jetzt sorgen steigende Werkstattpreise, teure Neuteile, Lieferprobleme und Klimadruck dafür, dass die Diskussion zurück ist. Vor allem Versicherer drängen auf mehr Gebrauchtteile – offiziell aus Nachhaltigkeitsgründen, tatsächlich aber auch wegen stark gestiegener Schadenkosten.

 

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Reparaturen mit Gebrauchtteilen können fachgerecht sein. Die Grenze ist klar: Der Geschädigte darf keinen Nachteil haben. Schlechtere Qualität, mehr Ausfallzeit oder höhere Risiken sind nicht akzeptabel.

 

In der Praxis gibt es viele Probleme. Gebrauchtteile stammen aus wechselnden Beständen, haben unterschiedliche Zustände und brauchen Prüf-, Dokumentations- und Rücksendeprozesse. Dieser Mehraufwand kostet Zeit und Geld. Versicherer erwarten Einsparungen, Werkstätten brauchen aber Planungssicherheit.

 

Hinzu kommt: Qualitätsstufen wie A/B/C sind oft nicht einheitlich geregelt. Es fehlen verbindliche Branchenstandards. Damit bleibt offen, wann ein Gebrauchtteil wirklich gleichwertig ist – eine zentrale Frage für das Schadensrecht.

 

Unkritische Teile wie Türen, Hauben oder Stoßfänger eignen sich eher für den Einsatz. Voraussetzung ist, dass sie dem beschädigten Original in Alter, Zustand und Qualität entsprechen und optisch passen. Eine Qualitätsverschlechterung ist nicht zulässig. Bei sicherheitsrelevanten Teilen wie Lenkung oder Achsen ist man aus Haftungsgründen sehr zurückhaltend.

 

Der Markt für Gebrauchtteile ist zudem klein und unübersichtlich. Oft fehlen passende Teile, vor allem bei neueren Modellen. Hohe Restwertangebote führen dazu, dass viele Fahrzeuge ins Ausland gehen, statt im Inland zerlegt zu werden. Die geplante EU-Verordnung zu Altfahrzeugen soll hier gegensteuern.

 

Auch die Prozesse sind schwierig: Es gibt keine zentrale, digitale Teileplattform. Werkstätten klagen über zusätzlichen Aufwand, geringe Margen und fehlende Vergütung. Gleichzeitig könnten Hersteller selbst stärker in den Gebrauchtteilemarkt einsteigen.

 

Rechtlich bleibt die Werkstatt Vertragspartner des Kunden und haftet für eine mangelfreie Reparatur. Zusagen von Teileanbietern oder Versicherern entlasten sie nach außen nicht. Im Haftpflichtschaden wäre ein Zwang zu Gebrauchtteilen derzeit eine unangemessene Risikoabwälzung auf den Geschädigten.

 

Bei der fiktiven Abrechnung muss der Versicherer eine konkret verfügbare und gleichwertige Alternative aufzeigen. Bei der tatsächlichen Reparatur trägt grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko. Der Geschädigte darf sich auf die Werkstatt verlassen, solange nichts offensichtlich falsch läuft.

 

Fazit: Gebrauchtteile bleiben vorerst eine Ergänzung, kein Standard. Damit sich das ändert, braucht es klare Qualitätsstandards, verlässliche Haftungsregeln und eine faire Vergütung der Zusatzarbeit. Der Gesetzgeber könnte dies unterstützen, etwa durch steuerliche Anreize für qualitätsgesicherte Wiederverwendung.

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