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An- und Abmeldekosten

Im Fall des Totalschadens muss der Geschädigte sich ein neues Fahrzeug anschaffen. Die Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und für die Anmeldung des neuen Fahrzeugs, sowie bei Beschädigung auch neue Kennzeichen sind von dem Schädiger zu ersetzen. Auch sind die Kosten eines externen Zulassungsdienstes erstattungsfähig. Sollte es im Rahmen der Neuzulassung zu Verzögerungen kommen, so geht dies im Rahmen des Ausfallschadens zu Lasten des Schädigers.

Abschleppkosten

Sollte das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und betriebsbereit sein, so ist das Fahrzeug grundsätzlich bis zur nächsten Werkstatt abzuschleppen. Es könnte jedoch ein Anspruch auf Abschleppen in die Heimatwerkstatt gegeben sein, wenn in der Gesamtschau das Abschleppen in die nächste Werkstatt aufgrund in der Folge entstehender Abholkosten teurer wäre. Es wird auch die Meinung vertreten, dass aufgrund bestehender Gewährleistungsrechte aus dem Reparaturvertrag ein Abschleppen in die Heimatwerkstatt immer möglich ist.

Anwaltkosten

Die Anwaltskosten sind nicht nur bei Privatleuten, sondern auch bei Unternehmen von dem Schädiger zu erstatten. Nach einem Verkehrsunfall benötigt der Geschädigte aufgrund der Komplexität heutiger Schadensregulierung und der mannigfaltigen Regulierungserschwernisse seitens der Versicherungswirtschaft anwaltliche Hilfe bei der Beurteilung der Haftungslage, für das Wissen um die ersatzfähigen Schadensposten und zur sachgerechten Durchsetzung seiner Ansprüche.

Denn Verkehrsunfälle sind prinzipiell geeignet, Streitigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen nach sich zu ziehen. Für einen Geschädigten ist es daher erforderlich, um einen solchen Streit möglichst von vornherein auszuschließen oder jedenfalls in geregelte Bahnen zu lenken, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ein geeignetes Mittel.

Ausfallschaden (Nutzungsausfallschaden/Mietwagenkosten)

Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher oder betriebsbereit sein, so hat der Geschädigte für den dadurch entstehenden Nutzungsausfall einen Schadensersatzanspruch. Dieser stellt sich entweder durch die Anmietung eines Ersatzwagens dar oder durch die Auszahlung eines pauschalierten Tagessatzes, welcher in einem Gutachten festgelegt wird.

Im Rahmen der Anmietung eines Ersatzwagens obliegt dem Geschädigten wie immer die Schadenminderungspflicht. Sofern der Geschädigte also die Anmietung eines Ersatzwagens als Form des Nutzungsausfallschaden wählt, so muss er nachweisen, dass er konkret ein Fahrzeug benötigte. Diese Erforderlichkeit wird in der Regel dadurch nachgewiesen, dass der Geschädigte während der Mietzeit durchschnittlich 20 km pro Tag mit dem Ersatzfahrzeug fährt. Es kommt hierbei jedoch auch auf den Einzelfall an, welcher bei dem Schädiger dann konkret vorgetragen werden muss.

Von Mietwagenkosten hat der Geschädigte grundsätzlich 10 % selber zuzahlen, daher sich einen Ausgleich für die selbst ersparten Abnutzungen seines eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Diese Anrechnung kann der Geschädigte jedoch dadurch vermeiden, indem er ein Ersatzwagen anmietet, welcher mindestens eine Fahrzeugklasse niedriger als das verunfallte Fahrzeug ist. Es gibt auch starke Stimmen in der Rechtsprechung, die einen Eigenersparnisabzug verneinen, sofern das Ersatzfahrzeug weniger als 1000 km während der Anmietzeit bewegt wurde.

Der Geschädigte hat dabei grundsätzlich einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. Ersatz der Mietwagenkosten für die Zeit der Schadensermittlung, nach Erhalt des Gutachtens für eine sachliche Abwägung und letztlich für den Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungszeitraum. Dabei wird vom Geschädigten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gefordert, zügig eine Regulierung mitzuwirken. Sofern der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer jedoch eine Haftungsübernahme nicht bestätigt, so ist der Geschädigte nicht daran gehalten einen Kredit aufzunehmen oder seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den Ausfallzeitraum gering zu halten.

Auslagenpauschale

Die Kostenpauschale nach einem Verkehrsunfall ersetzt pauschal (ohne Vorlage von Quittungen, Rechnungen etc.) den finanziellen Aufwand für die Regulierung. Üblich sind je nach Gerichtsbezirk 20 bis 30 Euro. Damit abgegolten sind insbesondere:

  • die Kosten für Telefonate
  • die Kosten für den Schriftverkehr zwischen den Unfallbeteiligten und die Korrespondenz zwischen Geschädigtem und Versicherer sowie
  • die Wegekosten.

Desinfektionskosten

Die von den Werkstätten berechnete Desinfektionskostenpauschale ist im Moment eine breit diskutierte Schadensposition. Obwohl eine Diskussion über die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses fehl gehen, gehen leider immer mehr Gerichte auf die technische Erforderlichkeit dieser Schadensposition ein. Hierbei besteht jedoch bei den meisten Gerichten Einigkeit darüber, dass während einer Pandemie diese Kosten technisch erforderlich sind. Dies wurde sogar durch die Versicherer, wie etwa der Allianz Versicherung und der HUK Coburg durch öffentliche Stellungnahmen bestätigt.

Entsorgungskosten

Kosten für die Entsorgung von Altteilen sind erstattungspflichtig. Der pauschale Einwand des Versicherers, die Entsorgungskosten würden vom Hersteller getragen, greift nicht.

Fiktive Abrechnung

Nach einem Unfall wird der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragen, ein Wertgutachten zu dem am Fahrzeug eingetretenen Schaden zu erstellen. In diesem Gutachten werden unter anderem die voraussichtlichen Reparaturkosten aufgeführt. Die Reparaturkosten gliedern sich grob in drei Teile: Ersatzteile, Arbeitszeit des KFZ-Mechatronikers und sonstige Arbeitsleistungen.

Mit Erhalt des Schadengutachtens kann der Geschädigte entscheiden, das Fahrzeug zu reparieren. In diesem Fall geht der Geschädigte mit dem Gutachten in die Werkstatt und erteilt den Auftrag „gemäß Gutachten“ zu reparieren. Ihm werden dann die konkreten Reparaturkosten aus der Reparaturrechnung gezahlt. Er kann sich jedoch auch entscheiden, sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Das nennt man dann „fiktive Abrechnung“, weil es zunächst keine „echte“ Reparatur gibt.

Finanzierungskosten

Nimmt der Geschädigte freiwillig einen Kredit auf, um den Ausfallschaden gering zu halten und um die Unfallkosten bezahlen zu können, sind die dafür entstehenden Kosten vom Schädiger zu tragen. Dafür ist ein vorheriger Hinweis des Geschädigten erforderlich. Der Geschädigte hat das Recht, aber nicht die Pflicht, einen Kredit aufzunehmen.

Folierungskosten

Muss unfallbedingt ein mit Folie überzogenes Bauteil erneuert werden und würde nur dieses Bauteil neu beklebt, wäre der Farbunterschied von neu zu alt aufgrund von Alterung, Witterung und Lichteinfluss deutlich zu sehen. Nach schadenrechtlichen Grundsätzen muss der Geschädigte einen Farbunterschied nicht hinnehmen. Er kann daher verlangen, dass die ganze Fahrzeugseite neu beklebt wird.

Gutachten

Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Gutachtens ist eine regelmäßig durch den Schädiger zu tragende Schadensposition. Der Geschädigte hat grundsätzlich immer das Recht auf ein eigenes Gutachten, sofern es sich um keinen Bagatellschaden handelt. Die Grenze für den Bagatellschaden zieht die Rechtsprechung etwa bei 1000 €. Der Geschädigte darf auch dann ein eigenes Gutachten erstellen lassen, wenn die gegnerische Versicherung bereits eines erstellen hat lassen. Auch darf nachträglich noch ein Gutachten erstellt werden, wenn der Geschädigte bereits einen Kostenvoranschlag vorgelegt. Denn in dem Gutachten sind, wie etwa die Wertminderung oder die Nutzungsausfallgruppe festgehalten.

HIS-Datei

Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) hat am 1.4.2011 die Uniwagnis-Datei abgelöst. Aus Datenschutzgründen wurde der Betrieb der Auskunftei in eine eigene Gesellschaft ausgelagert. Auffällige oder dubiose Schadenfälle werden gespeichert. Hierzu gehören insbesondere atypische Schadenhäufigkeiten und besondere Schadenfolgen.
Über die Meldung entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter anhand von unterschiedlichen Kriterien. Gemeldet werden unter anderem fiktive Schadenabrechnungen bei größeren Fahrzeugschäden. Es werden nur die Fahrzeugdaten gespeichert, nicht die Namen vom Halter und vom Fahrzeugführer.

Ergibt sich eine Übereinstimmung der Fahrzeugdaten eines aktuellen Schadenfalles mit den Fahrzeugdaten eines früheren Schadens, kann der Sachbearbeiter bei der HIS-Datei anfragen, welcher Versicherer seinerzeit den Schaden reguliert hat. Dieser Versicherer stellt dann im Regelfall seine Unterlagen, insbesondere das zur Schadenregulierung vorgelegte Gutachten, zur Verfügung. Der Sachbearbeiter des aktuellen Schadenfalles erhält somit Kenntnis über Art und Umfang des Vorschadens und dessen Beseitigung.

Im Falle einer fiktiven Abrechnung fehlt also ein Nachweis in der HIS-Datei, dass der Schaden ordnungsgemäß repariert wurde. Im Falle einer erneuten Beschädigung des Fahrzeug an selbiger Stelle kann es also in Zukunft zu Problemen kommen nachzuweisen, dass das Fahrzeug vorab schadenfrei war.

Kindersitz

Sofern keine unerheblichen Kräfte auf das verunfallte Fahrzeug eingewirkt haben, besteht die Möglichkeit, dass an Kindersitzen feinste Haarrisse entstanden sind, die eine ordnungsgemäße Sicherung von Kindern nicht mehr gewährleisten. Seitens der Hersteller der Kindersitze wird eine erhebliche Beeinträchtigung etwa bei 7-10 km/h festgemacht. In diesem Fall steht dem Geschädigten der Neupreis des gleichen Modells, sofern dieses immer verfügbar ist, des Nachfolgemodells zu. Ein Abzug neu-für-alt ist nicht vorzunehmen.

Kostenvoranschlag

Sofern ein Bagatellschaden am verunfallten Fahrzeug entstanden ist, so sollte dennoch ein Kostenvoranschlag erstellt werden, um bereits einen Reparaturkostenvorschuss anfordern zu können. Die Kosten eines separat erstellten Kostenvoranschlages sind von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zu tragen.

Motorradhelm

Sofern ein Motorradfahrer im Rahmen eines fremdverschuldeten Unfalls zum Sturz kommt und dabei der Helm beschädigt wird, ist der Neupreis des Helms, sofern nicht mehr verfügbar des Nachfolgemodells zu erstatten. Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen.

Reparaturkosten

Der bei einem Verkehrsunfall an seinen PKW Geschädigte hat gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz des für die Wiederherstellung der Sache, hier des PKW, notwendigen Geldbetrages. Zu ersetzen ist dabei der erforderliche Geldbetrag, das heißt, die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Es gilt dabei, Betrachtung zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages.

Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Kosten ist die nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparatur oder sonstigen Rechnungen durch den Schädiger und/oder seiner Haftpflichtversicherung bezüglich der einzelnen Reparaturschritte und der Höhe der jeweiligen Rechnungsposten, solange die Arbeit nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem, durch den Unfall verursachten Schaden, stehen. Auch wenn die Versicherungswirtschaft es gerne anders hätte und durch stete Wiederholung versucht, die Rechtsprechung in diesem Sinne zu bewegen, steht ihr aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadensrechtes die Rolle des „Rechnungsprüfers“ in Bezug auf die dem Geschädigten durch das Schadenereignis verursachten Kosten nicht zu.

Maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit sind allein die Aufwendungen, die der verständliche, wirtschaftlich denkende Geschädigte für zweckmäßig halten durfte. Ein damit verbundenes Prognoserisiko trägt der Schädiger. Er haftet alleine für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern nur der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte.

Der Geschädigte trägt also lediglich das Auswahlrisiko. Der Geschädigte eines PKW, der eine Werkstatt mit der Reparatur der an seinem PKW durch den Unfall entstandenen Schaden beauftragt, hat damit grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, wenn der Schädiger davor bei einem KFZ-Sachverständigen ein Schadensgutachten einholt und anschließend unter Bezugnahme auf das Gutachten den Auftrag erteilt. Damit hat der Geschädigte unter Heranziehung von Fachleuten die Auswahl des die Reparatur durchführenden Fachbetriebes pflichtgemäß getroffen. Der Schädiger hat schlichtweg dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die von dem Geschädigten nach dem vorgenannten Maßstab für erforderlich gehalten werden durften.
Gleiches gilt, wenn auch während der Reparaturarbeiten zum Vorschein kommt, dass ein bislang nicht begutachteter Schaden entdeckt wurde. Hierbei ist mit Reparaturauftrag an die Werkstatt der Hinweis zu geben, dass im Laufe der Reparatur entdeckte Schäden mittels Foto dokumentiert werden müssen. Mit diesen Fotos kann dann eine Nachkalkulation durch den Sachverständige erfolgen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Schädiger.

Der Geschädigte ist niemals daran gehalten, dass erstellte Gutachten auf technische Plausibilität zu prüfen. Zugesandte Prüfberichte haben nicht die Qualität eines Gegengutachtens, weil ein Prüfbericht keine Begutachtung vor Ort ersetzen kann. Anderweitige Praktiken, die die Versicherungswirtschaft in letzter Zeit etablieren möchte, etwa Telegutachten per App werden unsererseits kritisch und mit größter Sorge um die Ansprüche der Mandanten gesehen.

Reparaturablaufplan

Um den Wiederherstellungszeitraum nachvollziehen zu können, fordern Versicherer oftmals einen Reparaturablaufplan an. Diese wird von den Werkstätten oftmals im Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten jedoch Kosten im Rahmen von etwa 80 € anfallen, so sind diese im Bereich des üblichen und von der Schädigerseite zu zahlen.

Restwert

Der Restwert ist der Wert, den der Sachverständige nach einer Ausschreibung des verunfallten Fahrzeugs am regionalen Markt ausfindig machen konnte. Hierfür gilt das nach einer gewissen Angebotszeit höchst abgegebene Angebot als Restwert. Ein Geschädigter muss sich ein höheres Restwertangebot bei der Auszahlung des Wiederbeschaffungsaufwands anrechnen lassen, sofern dieses ebenfalls auf dem regionalen Markt erzielbar wäre und der Geschädigte nicht schon das Fahrzeug zum Gutachten genannten Restwert veräußert hat.

Unfallortreinigung

Kosten, die der Träger der Straßenbaulast dem Geschädigten für die Reinigung der Unfallstelle durch die Feuerwehr oder anderen Unternehmen per Gebührenbescheid auferlegt, hat der Schädiger zu tragen.

Schadstoffplakette

Sollte aufgrund des Verkehrsunfalls der Austausch der Windschutzscheibe erforderlich sein, so sind die Kosten einer erneut anzubringen Feinstaubplakette durch den Schädiger zu ersetzen.

Standgeld

Sofern das Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt wurde, fallen neben den Abschleppkosten oft malig Standgebühren an. Sofern sich der Geschädigte um eine rasche Regulierung kümmert werden diese vom Schädiger zu zahlen sein. Zwar hat der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht alles erforderliche zu tun, dass das Fahrzeug nicht lange verwahrt werden muss, ist jedoch nicht zur Vorfinanzierung oder nach Vornahme seiner Vollkasko verpflichtet, den Zeitraum zu reduzieren. Eine lange Haftungsbewertung seitens der Versicherer hierzu zulasten des Schädigers.

Stundenverrechnungssätze

Nach wie vor ist laut BGH für jedes im Haftpflichtfall unfallbeschädigte Fahrzeug im ersten Denkschritt der Stundenverrechnungssatz der Markenwerkstatt am Ort der Maßstab und für Fahrzeuge, die nicht älter als drei Jahre sind und auch für ältere Fahrzeuge, die bisher konsequent in Werkstätten der Marke zur Wartung und Reparatur waren, bleibt es auch dabei. Bei anderen Fahrzeugen jedoch kann der Versicherer auf eine gleichwertige und „mühelos erreichbare“ andere „freie Werkstatt“ verweisen.

Hinter der Drei-Jahres-Grenze steckt die Überlegung, dass Fahrzeuge bis zu dem Alter regelmäßig noch den Schutz einer Herstellergarantie genießen. Diese soll nicht durch einen (auch nur fiktiven) Verweis auf eine markenfremde Werkstatt gestört werden. Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre, aber durchgängig scheckheftgepflegt sind, sind häufig bei Defekten noch Kulanzleistungen des Herstellers zu bekommen. Auch das soll nicht durch den Verweis nach außerhalb der Markenkette gestört werden.

Daraus folgt aber: Gibt es im lokalen Umfeld des Geschädigten zwei Betriebe der Marke, und verweist der Versicherer vom teuren auf den billigeren und dessen Preise, geht das in Ordnung. Denn die (auch nur gedachte) Reparatur in der billigeren Werkstatt der Marke stört ja weder den Anspruch auf die Garantieleistung noch die Kulanzentscheidung. Allerdings geht das wiederum nicht, wenn der eine Betrieb nur deshalb billiger ist als der andere, weil er mit dem eintrittspflichtigen Versicherer spezielle Preise vereinbart hat. Denn der Verweis auf Versicherungssonderpreise scheidet generell aus.

Wird der Stundenverrechnungssatz in diesem Fall auf die einer freien Werkstatt gekürzt, ist zu überprüfen, ob das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde. Um letzteres zu beweisen, fordert man das Serviceheft des Geschädigten an und leitet es der Versicherung weiter.
Ist das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre (Stichtag ist immer der Unfalltag) und nicht durchgängig markengewartet, kann der Versicherer auf eine technisch gleichwertige mühelos erreichbare Werkstatt und deren (Aushangs!-)Preise verweisen.

Die Verweiswerkstatt darf aber nicht unzumutbar weit entfernt sein. Wo da die Grenze zu ziehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls: Fährt der Geschädigte ein Fahrzeug einer seltenen Marke und ist deren Werkstatt beispielsweise 30 km entfernt, ist der Verweis auf eine 28 km entfernte Werkstatt sicher zumutbar. Liegt die Werkstatt der Marke des Geschädigten für ihn jedoch „gleich um die Ecke“, sieht ein Verweis auf eine 28 km entfernte Werkstatt anders aus. Im Stadtgewühl ist das ja gern eine Fahrzeit von mindestens einer halben, wenn nicht einer ganzen Stunde je Strecke. Unter diesem Gesichtspunkt ist bei freier Fahrt auf dem Lande wiederum mehr zumutbar.

Das Argument der Versicherer, die Werkstatt bietet einen Hol- und Bringservice an, greift nicht. Denn im Falle einer schlechten Reparatur hat der Mandant einen Anspruch auf Nachbesserung (Gewährleistungsrecht). Dafür muss der Mandant das Fahrzeug zur Werkstatt bringen. Es ist ihm daher nicht zuzumuten, das Fahrzeug erst 30 km in eine andere Stadt zu fahren, um seine Gewährleistungsrechte geltend machen zu können.

Totalschaden

Von einem Totalschaden, genauer von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn für die Reparatur des Fahrzeugs mehr Geld aufgewendet wird, als für die Beschaffung eines anderen gleichwertigen Fahrzeugs. Es sind erst einmal folgende Schadenspositionen, welche im Gutachten zu finden sind, herauszuschreiben: Der Wiederbeschaffungswert, der Restwert, die Reparaturkosten, sowie die merkantile Wertminderung.

Zur Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt muss man die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) und die Summe von Reparaturkosten und merkantiler Wertminderung (= Reparaturaufwand) vergleichen. Liegt der Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt ein Reparaturschaden vor. Liegt der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Treibstoff im Tank

Wenn ein Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, so stellt sich oftmals die Frage, ob der im Fahrzeug verblieben Treibstoff eine erstattungsfähige Schadensposition darstellen oder nicht. Dies wird in der Rechtsprechung uneinheitlich gehandhabt. Sofern der Sachverständige in seinem Gutachten explizit den restlichen Treibstoff ausweist und nicht im Restwert
berücksichtigt hat, handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden. Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der restliche Treibstoff immer im Restwert
enthalten ist.

Überführungskosten

Ereignet sich der Unfall im Haftpflichtfall fernab des Heimatorts, und wird das Fahrzeug in einer Werkstatt am Unfallort repariert, kann der Geschädigte das Fahrzeug danach an den Heimatort zurücktransportieren lassen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten. Kann der Geschädigte ein Fahrzeug wie sein beschädigtes am lokalen Markt nicht finden und kauft er daher entfernt vom Heimatort das Ersatzfahrzeug, kann er die Überführungskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Diese Umstände sind jedoch im Hinblick auf die Beweis- und Darlegungslast vom Schädiger genauestens zu dokumentieren.

Umbaukosten

Wurde ein verunfalltes Fahrzeug zuvor mit weiterer Ausrüstung ausgestattet (ausgebauter Werkzeugwagen oder Taxi), so sind diese Umbaukosten vom Sachverständigen extra auszuweisen. Hierzu hat der Geschädigte die Originalrechnungen des Einbaus vorzulegen. Diese Umbaukosten müssen zum Wiederbeschaffungswert addiert werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht und sind letztlich vom Schädiger zu tragen.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer als Schadensposition, ist nur dann zu ersetzen, wenn diese tatsächlich anfällt und der Geschädigte durch Zahlung der Umsatzsteuer einen Schaden erleidet. Die Umsatzsteuer fällt beispielsweise dann nicht an, wenn der Geschädigte den Schaden fiktiv abgerechnet. In diesem Fall sind die im Gutachten kalkuliertem Reparaturkosten lediglich netto zu erstatten. Befindet sich ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, eines zum vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens, so hat der Unternehmer bezüglich der Umsatzsteuer kein Schaden. Dieser kann die Umsatzsteuer wiederum vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.

Vignette

Sollte aufgrund des Verkehrsunfalls der Austausch der Windschutzscheibe erforderlich sein, so sind noch gültige Vignetten anteilig zu erstatten. Dies trifft insbesondere auf Vignetten zu, dieses ganze Jahr gelten, wie etwa in der Schweiz.

Vorschaden

Bei unstreitigen Vorschäden hat der Geschädigte detailliert nachzuweisen, dass etwaige Vorschäden sach- und fachgerecht repariert worden sind. Die bloße Vorlage eines Gutachtens, eines Fotos oder ein Zeugenbeweis reichen nicht aus. Auch die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen reicht nicht aus, da dieser im Regelfall das Fahrzeug nur in Augenschein nimmt und nicht überprüft, ob die Reparaturarbeiten entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführt worden sind.

Der Geschädigte muss beweisen, dass der Vorschaden nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens beseitigt worden ist. Auch wenn der Schaden vor dem Erwerb des Fahrzeuges eingetreten ist, enthebt dass den Geschädigten nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast. Hier hat der BGH es allerdings für zulässig erklärt, die ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens durch Zeugenbeweis oder Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen.

Wertminderung

dem Geschädigten steht grundsätzlich im Falle eines Reparaturschadens auch eine angemessene merkantile Wertminderung zu. Diese Schadensposition soll den Umstand ausgleichen, dass man bei Weiterverkauf des Fahrzeugs nun angeben muss, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, der erfahrungsgemäß auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert ist als ein unfallfreies vergleichbares Schadensposition etwaige nicht auszuschließende Risiken verdeckte Schäden abgegolten. Für die Bemessung dieser Schadensposition gibt es mehrere Formeln, die zu stark unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Aber auch noch nicht erfolgter Reparatur, also im Fall der fiktiven Abrechnung, steht dem Geschädigten eine merkantile Wertminderung zu.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Geldbetrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um sich ein gleichwertiges Auto wie das verunfallte zu beschaffen. In diesem Wert enthalten ist auch die Händlerspanne von etwa 15 %, weswegen der Wiederbeschaffungswert nicht mit dem Zeitwert gleichzusetzen ist.

Zinsen

Ab dem Moment, in dem sich der Schädiger in Verzug befindet, sind auch Verzugszinsen zu bezahlen. Im Verzug befindet sich der Schädiger entweder ab dem Zeitpunkt, in welchem er eine Leistung ernsthaft und endgültig (zum Teil) verweigert oder nach gängiger Rechtsprechung nach etwa vier Wochen ab Vorliegen sämtlicher zur Regulierung notwendiger Unterlagen.