Senkung der LKW-Mautsätze – Gesetzesänderung zum 01.10.2021
Bedingt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.10.2020 werden nun zum 01.10.2021 die Mautsätze gesenkt. Die Gesetzesänderung betrifft jedoch nicht nur künftige Mautzahlungen, sondern ermöglicht auch die Rückerstattung zu viel gezahlter Maut seit dem 28.10.2020.
Was war passiert?
Ein polnischer Unternehmer hatte auf Rückerstattung zu viel entrichteter Mautgebühren vor dem Verwaltungsgericht geklagt. In diesem Zuge hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Dieser stellte fest, dass die Bundesrepublik Deutschland bezogen auf das Wegekostengutachten 2007-2012 europarechtswidrig, die Kosten der Verkehrspolizei auf den Mautschuldner umgelegt hatte. Der hierfür entrichtete Anteil der Maut könne daher zurückgefordert werden.
Da auch in den nach 2012 erstellten Wegekostengutachten (2013-2017 und 2018-2022) die Kosten der Verkehrspolizei in die Mautsätze mit einkalkuliert wurden, können die Grundsätze der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf die nachgelagerten Zeiträume übertragen werden, was zumindest teilweise zu Rückerstattungsansprüchen seitens der Mautschuldner führt.
Welche Beträge und wie können Transportunternehmen zu viel gezahlte Maut nun zurückfordern?
Mautzahlungen ab 2018
Für die Mautzahlungen ab dem Jahre 2018 muss aus Verjährungsgesichtspunkten nach dem Bundesgebührengesetz bis spätestens 31.12.2021 der Erstattungsantrag beim Bundesamt für Güterverkehr eingehen, sodass eine Hemmung der Verjährung erfolgt. Anderenfalls könnten entsprechende Ansprüche im gegebenen Fall nicht mehr durchsetzbar sein. Derzeit laufen diesbzgl. sogenannte Musterverfahren, welche entscheiden, ob und in welcher Höhe zu viel Maut gefordert wurde.
Mautzahlungen ab 28.10.2020
Für die Mautzahlungen ab dem 28.10.2020 sieht die Gesetzesänderung zum 01.10.2021 die Rückerstattung vor, was bedeutet, dass im Zeitraum vom 28.10.2020 bis 30.09.2021 von Gesetzeswegen eine Rückerstattung vorgesehen ist. Das Abwarten auf Gerichtsentscheidungen im Rahmen der laufenden Musterverfahren ist demgemäß nicht erforderlich, weshalb die Rückzahlungen zeitnah realisiert werden können.
Mautsätze ab 01.10.2021
Für die Mautsätze ab dem 01.10.2021 gelten nun folgende Maßstäbe:
Mautteilssatz Infrastrukturkosten
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Bisher in Cent/km | Ab 28.10.2020 in Cent/km | Absenkung der Maut in Cent/km |
7,5 t bis unter 12 t zGG
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8,0 | 6,5 | 1,5
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12 t bis 18t zGG | 11,5 | 11,2 | 0,3
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Über 18 t zGG mit bis zu 3 Achsen
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16,0 | 15,5 | 0,5 |
Über 18 t zGG mit 4 oder mehr Achsen | 17,4 | 16,9 | 0,5
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