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Urteil zur LKW-Maut (Oberverwaltungsgericht Münster vom 30.11.2021)

04.01.2022 Alexandra Weinmann 1 Minute

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun endlich auf Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 28.10.2020 ein Urteil erlassen. Die Erhebung der LKW-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig, mit entsprechenden Auswirkungen für die nachfolgenden Jahre.

 

Was war passiert?

Ein polnischer Unternehmer hatte auf Rückerstattung zu viel entrichteter Mautgebühren vor dem Verwaltungsgericht geklagt. In diesem Zuge hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Dieser stellte fest, dass die Bundesrepublik Deutschland bezogen auf das Wegekostengutachten 2007-2012 europarechtswidrig, die Kosten der Verkehrspolizei auf den Mautschuldner umgelegt hatte. Der hierfür entrichtete Anteil der Maut könne daher zurückgefordert werden.

 

Wie hat der Bund hierauf reagiert?

Noch bevor das Urteil seitens des OVG in diesem Fall ausgefertigt werden konnte, hat der Bund bereits auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes reagiert.

Gesetzesänderung zum 01.10.2021:

Für die Mautzahlungen ab dem 28.10.2020 sieht die Gesetzesänderung vom 01.10.2021 die Rückerstattung vor, was bedeutet, dass im Zeitraum vom 28.10.2020 bis 30.09.2021 von Gesetzeswegen eine Rückerstattung erfolgt. Darüber hinaus wurden die Mautgebühren ab dem 01.10.2021 entsprechend dem Gerichtsurteil gesenkt.

Auswirkungen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster:

Bereits vor Erlass des Urteils durch das OVG Münster, hat das Bundesamt für Güterverkehr, insoweit der Europäische Gerichtshof geurteilt hat, die entsprechenden Mautgebühren zurückerstattet. Weitere Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln sind derzeit noch anhängig.

 

Was hat das Oberverwaltungsgericht Münster noch entschieden?

Das OVG hat weiter entschieden, dass die Rückerstattungsbeträge zu verzinsen sind, was weitere Zahlungen in Form von Zinsen für den Mautschuldner über den eigentlichen Erstattungsbetrag hinaus bedeuten.

Darüber hinaus urteilte das OVG, dass im Rahmen der Berechnung der Infrastrukturkosten nicht der aktuelle Wiederbeschaffungswert der Grundstücke, sondern nur der Anschaffungswert kalkuliert werden dürfe, was nochmals erstattungspflichtige Anteile bedingt.

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