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BGH erklärt jahrelange Praxis für unwirksam!

16.05.2022 Patrick Plückthun 1 Minute

Der BGH klärt nach und nach die noch offenen Fragen im Verkehrsrecht. Letztens erst mit Versäumnisurteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19.

Bislang war es in der Praxis noch üblich, dass der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall im Rahmen der fiktiven Abrechnung die bei einer Reparatur in Eigenregie angefallene Umsatzsteuer aus Ersatzteilen etc. geltend machen konnte.

Der BGH hatte in einem Fall genau diese Konstellation zu klären, in welcher ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall das verunfallte Fahrzeug notdürftig in Eigenregie reparierte, um es dann attraktiver auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu verkaufen. Es ging um 999,95 € Umsatzsteuer, die der Geschädigte dabei aufwand.

Nun mehr klärt der BGH, dass dies eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist und insoweit nicht zulässig ist. Denn entweder rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv, also nur nach den Werten eines Gutachtens ab, oder er wählt den Wege der Reparatur und verlangt diese erstattet. Ein Dazwischen gibt es nicht mehr!

Dies ist dahingehend für unsere Mandanten schade, als dass wir als Kanzlei die Sachbearbeiter der Versicherer dahingehend überzeugen konnte, diese auszubezahlen. Im Kern ist diese Rechtsprechung jedoch richtig und ebnet auch die Beantwortung weitere Rechtsfragen, die bislang im Bereich der fiktiven Abrechnung unbeantwortet sind.

Der Geschädigte kam dabei immer noch gut weg, da die ausgezahlten fiktiven Reparaturkosten weit die konkreten Reparaturkosten überstiegen.

Ebenfalls Teil der Entscheidung war, dass eine Preiserhöhung einer Vergleichswerkstatt, auf welche sich der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung unter gewissen Voraussetzungen verweisen lassen muss, sich nicht zum Vorteil des Geschädigten auswirkt und nur die Preise gelten, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens galten.

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