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Wer haftet bei der Einfahrt in eine Engstelle?

03.01.2024 Charlotte Schuhmacher 1 Minute

I Ebenfalls am 8.3.2022 musste der BGH über eine Konstellation im Bereich eines Engpasses entscheiden, was auch häufiger vorkommt (BGH, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 47/21, VRR 6/ 2022, 11 ).Dieser Fall war dadurch gekennzeichnet, dass zwei Verkehrsteilnehmer auf eine beidseitige Straßenverengung zusteuerten und der BGH zu entscheiden hatte, ob und inwieweit einem der Fahrer Vorrang eingeräumt werden konnte. Seine Forderung ist klar: Bei beidseitiger Verengung der Fahrbahn gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO, ein Vorrang kann jedoch nicht für eine der beiden vorhandenen Fahrspuren angenommen werden. Der Fall
zeichnete sich durch eine beiderseits gleichzeitig einsetzende Verengung aus, so dass keine durchgehende Fahrbahn mehr bestand.
Denn wenn sich die Straße auf beiden Seiten verengt, gilt gemäß Artikel 1 Absatz 1 nur das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme§1 Abs. 2 StVO: insbesondere dann, wenn beide Fahrzeuge auf demselben Weg und mit derselben Geschwindigkeit in die Engstelle einfahren. Anders als in einer Engstelle, wo eine freie, durchgehende Fahrspur vorhanden ist, deren Fahrer nach § 7 Abs. 4 StVO vor Beginn des Regalvorgangs Vorrang haben muss, gibt es in einer Engstelle auf beiden Seiten keinen solchen Vorrang, wie das Gefahrenschild 120 deutlich verdeutlicht. Insbesondere gibt es keinen ständigen Vorrang für das rechtsfahrende Fahrzeug. Dies stellt einen systematischen Unterschied zur Konstellation auf dem Zeichen 121 in der Anlage 1 zum,§ 40 StVO dar, in der die einseitig verengte Fahrbahn erfasst wird. Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass die Durchfahrt durch die Engstelle keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO darstellt.
Praktischer Hinweis: Auf einer einseitig schmalen Straße hat die Person, die auf der durchgehenden Fahrspur fährt, Vorrang vor der Person, die nicht auf der Fahrspur fahren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.7.2014 – I 1 U 152/13). Das sog. Regalverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO kommt jedoch nur dann zum Einsatz, wenn der Abstand zwischen den auf den Mehrspuren ankommenden Fahrzeugen ein Einfahren in die durchgehende Fahrspur mit ausreichendem Abstand nicht mehr zulässt (§ 4 StVO) (OLG Frankfurt am Hauptsache, Entscheidung.v. 08.12.2003 – 16 U 173/03) – hier kann argumentiert werden. I

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