Haftungsquote: Fußgänger überquert Fahrbahn
I Leider kommt es in der Praxis immer häufiger zu Zusammenstößen zwischen Kraftfahrzeugen und querenden Fußgängern. Generell ist sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit der Fahrer des Fahrzeugs auf einen Fußgänger reagieren muss, wenn dieser die Fahrbahn betritt, insbesondere wenn die Einfahrt auf der Gegenfahrbahn und zunächst weit entfernt vom eigenen Fahrzeug erfolgt ist. Und gerade mit einer solchen Konstellation musste sich der BGH im April 2023 auseinandersetzen (BGH, Satz
von 4.4.2).2023 – VI ZR 11/21, zfs 2023, 490).
In der BGH-Konstellation bestand die Besonderheit darin, dass der Fahrer plötzlich auf einen Fußgänger traf, der offensichtlich die Straße überqueren wollte, aber erst auf der vom Fahrer vermeintlichen Gegenfahrbahn in den Straßenbereich einfuhr. Es hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, ob ein sogenannter Vertrauensschutz zugunsten des Fahrzeugführers eingreift oder ob der Fahrer dennoch schnell mit einer Notbremsung reagieren muss. Anders als das Berufungsgericht betont der BGH, dass ein Autofahrer sich nicht immer darauf verlassen könne, dass der Fußgänger mitten auf der Fahrbahn anhalte und ihn passieren lasse, wenn der links die Fahrbahn querende Fußgänger bereits einmal in die Fahrbahn eingetreten sei. Dabei kommt es immer auf die weiteren Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob das Vertrauen unbegründet ist. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn nach Abwägung aller Umstände berechtigte Gründe dafür bestehen, dass der Fahrer am angemessenen Verhalten des Fußgängers im Straßenverkehr zweifelt.
Im vom BGH entschiedenen Fall konnte kein Vertrauensschutz gewährt werden, da der Fußgänger nicht mit normaler Geschwindigkeit unterwegs war, sondern im Laufen versuchte, die Straße zu überqueren. In der Realität besteht hierbei ein besonderes Risiko, dass der Fußgänger immer versucht, eilig vor dem herannahenden Fahrzeug die Straße zu überqueren und/oder dies nicht rechtzeitig bemerkt.
Bei der Berechnung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass der Fußgänger in diesen Situationen zunächst gegen § 25 Abs. 3 StVO verstößt, wonach er die Straße nur unter Berücksichtigung des Vorrangs des entgegenkommenden Fahrzeugs überqueren darf. . Lässt sich ein solcher Verstoß beim Fußgänger jedoch nicht nachweisen, haftet der Fahrzeughalter zunächst nur für das Betriebsrisiko nach § 7 StVG bzw. ist der Fahrer nach § 18 StVG für den Tatverdacht
verantwortlich. Allerdings liegt in einem solchen Fall grundsätzlich ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 BGB vor.3 StVO ist anzugeben.
Es liegt dann wiederum in der Verantwortung des Fußgängers, dem Fahrer nachzuweisen, dass der Fahrer des Fahrzeugs gegen die StVO verstoßen hat, also zumindest gegen die in § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigende Anforderung. Verbleibende Zweifel liegen in der Verantwortung des Fußgängers und müssen geprüft werden, insbesondere ob und wann der Fahrer auf den querenden Fußgänger reagieren musste. In diesem Fall begünstigt die Entscheidung des BGH zunächst den Fußgänger, da es keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz für Kraftfahrzeugführer gibt, dass der Fußgänger das Fahrzeug rechtzeitig erkennt und entsprechend reagiert.
Praxistipp: Wie immer müssen die Umstände jedes einzelnen Falles sorgfältig geprüft werden; Dabei handelt es sich beispielsweise um einen erwachsenen Fußgänger, der langsam mit ständigem Sichtkontakt zum Fahrer auf die Fahrbahn fährt und sich im Mittelbereich befindet. Linie oder sogar eine. Wenn eine Verkehrsinsel Fußgängern ausreichend Möglichkeiten bietet, vor dem Überqueren einer Straße anzuhalten, dürfte das Vertrauensprinzip weiterhin gelten. I