Nehmen Sie Kontakt auf! 0821 / 218 62 62 info@bulex.info Kontaktformular

Eigener Gutachter VS Versicherungsgutachter

12.09.2023 Patrick Plückthun 1 Minute

| Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen – sogar, wenn der Schädiger bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hatte. Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte bestätigt. |

 

Liegt zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte ein Gutachten einholt, bereits ein Gutachten des Schädigers vor, darf der Geschädigte aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit das Einholen eines eigenen Gutachtens für erforderlich halten. Dies gilt selbst dann, wenn keine Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des Erstgutachtens bestehen.

 

Grund dafür ist die Schutzwürdigkeit des Geschädigten nach einem konkreten Schadensfall. Um sich vor einem hypothetischen Szenario schützen zu können, in dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers von der Werkstatt in Rechnung gestellte Instandsetzungskosten als nicht unfallbedingt oder überhöht zu bezahlen ablehnt, muss der Geschädigte die Möglichkeit haben, diese Kosten substanziiert und beweiskräftig gerichtlich einzuklagen.

 

Quelle | AG Berlin Mitte, Urteil vom 2.9.2022, 104 C 40/22 V

Zurück