Nehmen Sie Kontakt auf! 0821 / 218 62 62 info@bulex.info Kontaktformular

FAQ zum Thema Corona und Auto

29.12.2020 Patrick Plückthun 5 Minuten

Auch uns werden natürlich in diesen Zeiten immer mehr Fragen zum Thema Maskenpflicht in Bayern gestellt. Wir wollen informieren und die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Corona und Auto zusammenfassen. Die Antworten stammen so vom Bundesinnenministerium, Stand 03.02.2021.

WO UND FÜR WEN GILT DIE SOG. MASKENPFLICHT für FFP2-Masken?

Die FFP2-Maskenpflicht besteht
– für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
– für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen „To Go“ und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
– an Verkaufsständen auf Märkten;
– für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
– für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
– für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
– für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.

AB WIE VIEL JAHREN GILT DIE MASKENPFLICHT?

Die FFP2-Maskenpflicht gilt erst für Menschen ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren

DARF/MUSS ICH BEIM AUTOFAHREN EINE MUND-NASEN-BEDECKUNG TRAGEN?

Ist der Fahrer alleine im Auto (Kfz) unterwegs, muss er keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sobald eine weitere haushaltsfremde Person mitfährt, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. In diesem Fall hat der Fahrer darauf zu achten, dass er sein Gesicht nur so verhüllt, dass er weiterhin erkennbar ist, insbesondere müssen die Augen noch erkennbar sein.

Ebenfalls wichtig: Durch die Mund-Nasen-Bedeckung darf aber die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden, etwa durch ein Beschlagen der Brille.

GIBT ES ABER NICHT BEIM AUTO FAHREN EIN VERMUMMUNGSVERBOT?

Für Autofahrer gilt laut der Straßenverkehrsordnung (§ 23, Absatz 4): „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Nun verdeckt eine Mund-Nasen-Maske aber eben einen Großteil des Gesichts. Eine Gebot hat seine Grenzen immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Gebotenheit. Aufgrund des Infektionsschutzes ist das Tragen einer Maske also auch beim Autofahren gerechtfertigt. Wird die Maske aber nicht zum Schutz getragen, sondern in „Raserabsicht“ benutzt kann die Polizei selbstverständnlich ein Bußgeld verhängen. Dieses beträgt 60 Euro. Bei- und Mitfahrer dürfen allerdings in jedem Fall einen Mundschutz tragen.

WAS IST, WENN ICH GEGEN DIE MASKENPFLICHT VERSTOSSE

Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem zwischen dem Innen- und dem Gesundheitsministerium abgestimmten Bußgeldkatalog ist bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro vorgesehen.

Eine Ahndung wird jedoch erst bei Jugendlichen ab 14 Jahren erfolgen. Selbstverständlich haben aber insbesondere Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch jüngere Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

DARF ICH MIT MEINEM AUTO IN DIE WERKSTATT?

Das Aufsuchen einer Kfz-Werkstatt ist grundsätzlich ein triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen. Allerdings sollten alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Von reinen Schönheitsreparaturen sollte abgesehen werden. Ein Reifenwechsel von Winter- auf Sommerreifen sowie aus sicherheitsrelevanten Gründen (z.B. abgefahrene Reifen) ist erlaubt. Halten Sie bitte den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Menschen und die allgemeinen Hygieneregeln ein.

DARF ICH MI MEINEM AUTO ZUM TÜV?

Ja. Sie dürfen mit Ihrem Kfz auch zum TÜV. Die Durchführung von regelmäßigen technischen Untersuchungen dient der Sicherheit im Straßenverkehr und ist daher auch ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung. Wenn aber aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus die Frist für eine Hauptuntersuchung um bis zu vier Monate überschritten werden sollte, wird die Bayerische Polizei dies im Regelfall nicht ahnden. Dies gilt sowohl für Nutzfahrzeuge als auch für private Fahrzeuge. Das StMI ist insoweit der Empfehlung des Bundes gefolgt.

Im Hinblick auf mögliche versicherungsrechtliche Konsequenzen kontaktieren Sie bitte Ihre Versicherung.

DARF ICH VON PRIVAT EIN AUTO KAUFEN?

Das ist möglich. Bei der Abholung ist der Mindestabstand zwingend einzuhalten! Verkäufer und Käufer dürfen daher bei der Fahrzeugübernahme nicht nebeneinander im Fahrzeug sitzen.

DARF ICH MEIN AUTO IN DER WASCHANLAGE WASCHEN?

Ja, dies ist wieder möglich. Der Mindestabstand ist einzuhalten!

Der jeweilige Betreiber der Waschanlage hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Er hat den zuständigen Behörden auf Verlangen sein Schutz- und Hygienekonzept zur Verfügung zu stellen.

DARF ICH EINE „SPRITZTOUR“ UNTERNEHMEN?

Spritztouren mit dem PKW oder dem Motorrad sind ab 21.00 Uhr nicht erlaubt.

DARF ICH EINEN FREUND ZUM FLUGHAFEN / ZUG ETC. FAHREN?

Eine Person, die mit Ihnen in Ihrem Haushalt lebt, oder Ihren Lebenspartner dürfen Sie mit dem Auto zum Flughafen bringen oder abholen. Andere Personen, die nicht mit im eigenen Hausstand leben, sollten nicht gebracht oder abgeholt werden, es sei denn die Person benötigt Unterstützung.

DÜRFEN ANWÄLTE MANDANTEN BERATEN?

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. digital oder telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen, Mitarbeitern und Mandanten ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Kanzleien und Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen von Mandanten aufgesucht werden.

Wir bieten Besprechungen per Microsoft Teams, Skype und Zoom an!

WIR HELFEN GERNE WEITER!
Sollte gegen Sie eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die Ausgangsbeschränkung verhängt werden oder Sie sonstige Schwierigkeiten geraten, sollten Sie sich im ersten Schritt im Klaren darüber sein, dass Sie nicht verpflichtet sind, eine unter Umständen gegen Sie verhängte Geldbuße – sofern dies im Einzelfall überhaupt möglich ist – noch vor Ort zu bezahlen. Wichtig zu wissen ist, dass Sie nach Zugang eines gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheides nur 14 Tage Zeit haben, sich gegen diesen durch Einlegung eines Einspruchs zur Wehr zu setzen. Gerne können Sie sich in derartigen Angelegenheiten an uns wenden und uns die Umstände Ihres Einzelfalls schildern. Wir überprüfen mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten fachkundig die Sach- und Rechtslage und übernehmen gegebenenfalls gerne Ihre Verteidigung.

Zurück