Nehmen Sie Kontakt auf! 0821 / 218 62 62 info@bulex.info Kontaktformular

Gewährleistung & verkürzte Verjährungsfrist

14.02.2020 Patrick Plückthun 2 Minuten

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr gegen geltendes Europarecht verstößt und somit die Einrede der Verjährung unwirksam ist.

Im streitgegenständlichem Fall hat der private Käufer am 15.07.2016 bei einem gewerblichem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft und übereignet bekommen. Dem Kaufvertrag lagen AGBs zu Grunde, die die Gewährleistungsrechte auf ein Jahr ab Übergabe verfristen ließen. Am 07.07.2017 (innerhalb der Jahresfrist) erlitt das Fahrzeg einen Getriebeschaden. Am 21.07.2017, also nach einem Jahr ab Übergabe wurde der Schaden dem Händler gemeldet. Dieser verweigerte die Reparatur, weil die Gewährleistungsrechte nach AGB verjährt seien. Im Laufe des weiteren Geschehens wurde der Getriebeschaden für knapp 10.000,00 € bei einer Drittfirma behoben. Der Kläger verlangte beim Verkäufer Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten. Das OLG Frankfurt gab der Klage in weiten Teilen statt.

Nach dem Urteil des EuGH vom 13.07.2017 sei die Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie dahingehend rechtswidrig, als dass § 476 Abs. 2, Halbsatz 2 es dem Verkäufer im Verbrauchsgüterkauf erlaubt, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Dabei sollte man wissen, dass die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie es nicht vorsieht die Frist verkürzen zu dürfen, in welcher der Käufer seine Gewährleistungsrechte durchsetzen kann, sondern nur die Frist auf ein Jahr verkürzt werden darf, in dem sich der Mangel zu zeigen hat. Dies hat der deutsche Gesetzgeber aber nicht ordentlich umgesetzt und den europarechtswidrigen Paragraphen im BGB umgesetzt.

Nun ist es so, dass sich Gerichte grundsätzlich an die Gesetze der Bundesrepublik zu halten haben. Gerichte dürfen nur dann selbstständig entscheiden, wenn es zu dem gegebenen Fall kein Gesetz gibt, also eine Gesetzeslücke aufgedeckt wurde, oder wenn der Gesetzgeber eine europarechtliche Richtlinie falsch umgesetzt hat. Im letzteren Fall hat das Gericht die Befugnis das Gesetz europarechtskonform zu deuten. Dies brachte das OLG Frankfurt dazu, die Klage nicht schon wegen der Einrede der Verjährung abzuweisen, da die Verjährungsfrist nun wieder zwei Jahre beträgt. Offen gelassen hat das Gericht, ob es nun die Befugnis der Richtlinie, die Frist des Auftretens des Mangels auf ein Jahr zu verkürzen, umsetze oder nicht. Denn im vorliegendem Fall tauchte der Mangel auch innerhalb des Jahres auf und die Frage war nicht entscheidungserheblich.

Ist die Verkürzung der Verjährungsfrist nun entgültig unwirksam?

Äußerst bedauernswert ist es, dass das OLG Frankfurt nicht die Revision zum BGH zugelassen hat, um diese Rechtsfrage bundeseinheitlich zu klären. Denn das OLG Celle folgte – absichtlich oder in Folge fehlender Kenntnis über das frankfurter Urteil – zwei Monate später nicht dieser Rechtsprechung und urteilte, dass die Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr wirsam sei. Zugegebenermaßen ist das Urteil der hessischen Richter überzeugender begründet. Dennoch handelt es sich jetzt nur um eine regionale Rechtsprechung. Und auch nur um Rechtsprechung, die von kürzerer Dauer sein wird. Denn die am 01.01.2022 inkrafttretende Warenhandels-Richtlinie löst die aktuelle Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ab. In der neuen Richtlinie ist die Verkürzung der Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr ausdrücklich erlaubt. In den nächsten knapp zwei Jahren sind also Ablehnungen von Gewährleistungsarbeiten mit der Begründung die Gewährleistungsansprüche seien verjährt, mit Vorsicht anzuwenden bzw. aufzufassen.

Mehr zum Thema Vertragsrecht

Zurück